Versteigerungsbedingungen

Die Versteigerung durch das Auktionshaus Höchst Bauer oHG erfolgt im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Kaufauftrages werden die folgenden Versteigerungsbedingungen, die sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf von Versteigerungsgut gelten, anerkannt:

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Namen der Auftraggeber.
  2. Der Bieter erwirbt für eigene Rechnung, wenn er nicht vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift eines Auftraggebers angibt.
  3. Das Versteigerungsgut kann vor der Versteigerung besichtigt und – auf Gefahr des Interessenten – geprüft werden. Die Gegenstände sind in der Regel gebraucht und werden in dem Zustand zugeschlagen, in dem sie sich beim Zuschlag befinden. Die nach bestem Wissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften i.S.d. § 459 ff BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter; Echtheit und Zuschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind.
    Nach erfolgtem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden.
  4. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen.
  5. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer hat das Recht, ein Gebot abzulehnen oder unter Vorbehalt zuzuschlagen. Wird ein Gebot abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Der Bieter erhält keine Benachrichtigungen, falls ein Zuschlag an ihn unter Vorbehalt nicht erteilt wurde.
    Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für vier Wochen vom Tage des Aufrufs ab gebunden. Der vorbehaltlose Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam.
  6. Geben mehrere Personen ein gleichlautendes Gebot ab, entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot oder ein Zuschlag wird durch nochmaliges Angebot der Sache behoben. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
  7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar an den Käufer über; das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
  8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Betrag, auf den der Zuschlag erteilt wird (Zuschlagsumme) sowie einem Aufgeld von 20 % (Kommissionsprovision), das vom Versteigerer erhoben wird.
    In dem Aufgeld ist die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer enthalten. Diese wird erstattet, wenn binnen Monatsfrist ab Versteigerungstag ein zollamtlicher Ausfuhrnachweis erbracht wird oder die Ausfuhr durch den Versteigerer zu bewirken ist.
  9. Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag. Die zugeschlagenen Gegenstände sind binnen 24 Stunden abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen Zahlung des Kaufpreises in bar. Über zugeschlagene, schriftliche oder telefonische Aufträge wird Rechnung gestellt. Nach Zahlungseingang und Gutschrift auf dem Konto der Fa. Auktionshaus Höchst Bauer oHG erfolgt die Zusendung des Ersteigerungsgutes auf Kosten und Gefahr des Käufers.
  10. Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät in Verzug, wenn die mit einer Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
  11. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 12, sowie der Kostenaufwand für eine eventuelle echtsverfolgung.
  12. Verlangt der Versteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, das Versteigerungsgut bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen evtl. Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Für die Wiederversteigerung gilt er als Einlieferer und hat wie dieser die gleiche Kommissionsprovision zu entrichten, die mit evtl. Transport- und Lagerkosten, Insertionskosten und evtl. anfallenden Löhnen für die Zuziehung von Hilfskräften vom Erlös vorweg abzusetzen ist. Im übrigen ist der danach verbleibende Erlös per Datum des tatsächlichen Zahlungseingangs auf die Schadensersatzforderung gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung ist vom Tage des Zugangs der Abnahme- oder Zahlungsverweigerung bzw. ab Verzugseintritt mit 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung, ist der Erfüllungsanspruch erloschen.
  13. Kaufanträge auswärtiger Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt werden, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Limite für den Zuschlag, das Aufgeld wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn ausreichende Deckung nachgewiesen ist.
  14. Angegebene Schätzpreise sind nicht Limite, sondern Anhaltspunkte; insbesondere für auswärtige Interessenten, die nicht selbst an der Versteigerung teilnehmen können.
  15. Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
  16. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand in Mahnsachen sowie für Handelsgeschäfte mit dem Auktionshaus Höchst Bauer oHG ist Frankfurt-Höchst.
  17. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
  18. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet.
  19. Wer am persönlichen Erscheinen bei der Auktion verhindert ist, wird gebeten, sich des Auftragsformulars zu bedienen. Der darauf vermerkte Preis gilt als Höchstgebot. Der Zuschlag kann also auch zu einem niedrigeren Preis erfolgen. Bei der Übermittlung schriftlicher Aufträge wird um deutliche Schrift gebeten.

 

Der Auktionator

Stand: 01.01.2007

Versandkosten

Wir versenden innerhalb Deutschlands generell mit versichertem Versand per DHL, Hermes oder Werttransport.

LieferlandKaufpreis vonbisVersandkosten
Deutschland0,00 €2.000,00 €9,90 €
Deutschland2.000,00 €10.000,00 €19,90 €
Deutschland10.000,00 €100.000,00 €39,90 €